Die Grünliberalen schlagen deshalb andere Wege vor, wie echte Anreize gesetzt werden können, die zur Ablösung der Sozialhilfe führen.
Bei genauerer Betrachtung des vorliegenden Entwurfes des Runden Tisches und nach Rücksprache mit letztlich betroffenen Sozialämtern kamen die Grünliberalen zum Schluss, dass es sich bei der vorgeschlagenen Lösung der reduzierten Einstiegshöhe nicht um ein Anreizsystem handelt. Das vorliegende System schafft diverse Fehlanreize. Zum Beispiel muss eine zeitlich befristete Ablösung vom Sozialdienst möglichst vermieden werden, damit beim Wiedereintritt nicht erneut die Einstiegsreduktion Wirkung zeigt. Der Grünliberale Grossrat Thomas Brönnimann meint dazu: «Bereits heute besteht die Möglichkeit, die Einstiegshöhe bei Fehlverhalten gezielt zu kürzen. Damit steht den Sozialämtern ein griffiges Instrument zur Verfügung, um fehlbare Personen, die z.B. die Bedürftigkeit selbst verschuldet haben, gezielt sanktioniert werden können.» Die Grünliberalen rechnen mit den vorliegenden Regelungen mit einem hohen bürokratischen Mehraufwand für die Sozialämter, welcher in keinem Verhältnis zum erhofften Spareffekt steht.
Alternative Vorschläge
Für Grossrätin Barbara Mühlheim ist klar: «Sozialhilfe soll auch weiterhin eine Übergangshilfe sein und keine Rente. Wir fordern deshalb, dass vermehrte Anreize zum Ausstieg geschaffen werden und dass niemand mit Sozialhilfe besser gestellt ist, als eine arbeitende Person respektive die ärmsten 10 Prozent der Bevölkerung.» Aus dieser Überlegung schlagen die Grünliberalen in Ihrer Konsultationsantwort zuhanden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion verschiedene alternative Ideen vor:
Gestaffelte Reduktion des Grundbedarfes
Um einen Anreiz zum Ausstieg aus der Sozialhilfe zu schaffen, soll der Grundbedarf mit der Bezugsdauer reduziert werden. Z.B. ab 2 Jahren Sozialhilfe-Bezug Reduktion um 1 Prozent pro Jahr und ab 7 Jahren um 2 Prozent pro weiteres Bezugsjahr, bis zu einer maximalen, dauerhaften Reduktion um 15%.
Ausstiegs-Einkommensfreibetragskonto (EFB-Konto)
Ein Teil des Einkommensfreibetrages (z.B. 70%) kann auf ein persönliches internes Konto (Ausstiegskonto) gebucht werden. Wer innerhalb des ersten Bezugsjahres von der Sozialhilfe abgelöst wird, soll das Ausstiegskonto zu 100% ausbezahlt erhalten. Wer die Ablösung im zweiten Bezugsjahr schafft soll 80% des Kontos ausbezahlt erhalten etc.
Regelmässige, unabhängige Revision
Eine unabhängige und professionelle Revision, sowohl in sozialarbeiterischer, juristischer und finanzieller Hinsicht ist unabdingbar. Durch diese Massnahme würde die Akzeptanz der Gemeinden gegenüber dem Sozialhilfelastenausgleich gestärkt werden. So soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit eine zentrale, unabhängige Revisionsstelle Dossierprüfungen vornehmen kann und zuhanden der zuständigen Sozialbehörden verbindliche Weisungen abgeben kann.
Integrationszulage (IZU) nur für direkte berufliche Integrationsanstrengungen auszahlen
Bei konstruktiver Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsangeboten sowie bei Praktikas.
Selbstbehalt auf Situationsbedingten Leistungen (SIL)
20% oder maximal 100.- Franken Selbstbehalt bei nicht zwingenden SIL wie Mobiliar, Anschaffung Velo, Reparaturen. etc. Wenn Personen mit geringem Einkommen Anschaffungen tätigen müssen, schränken sie sich finanziell zwangsläufig für eine bestimmte Zeit ein. Dies kann und soll auch von Sozialhilfebeziehenden verlangt werden.
Bezug BVG/Freizügigkeitsguthaben ab Alter 60
Gemäss Freizügigkeitsverordnung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden. Wenn im Gesetz geregelt wird, dass prinzipiell Leistungen der 2. Säule der Sozialhilfe vorgehen und der Vorbezug grundsätzlich ab dem 60. Altersjahr zu erfolgen hat, kann dies im Widerspruch zu SKOS E.2.5 von den Sozialdiensten durchgesetzt werden.