Montag, 12. Juni 2023

Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG (BLSG)

Die GLP ist enttäuscht, wie mutlos einmal mehr das Thema mehrheitliche Beteiligung des Staats an einem Unternehmen angegangen wird. Auf uns wirkt die Vorlage, als ob man relativ uninspiriert, nur weil man muss, einen Gesetzestext verfasst hat. Es kommt uns vor, als wäre einfach das BKW-Gesetz aus dem Jahre 2018 kopiert und marginal etwas umgestellt worden.

Es fehlen aus unserer Sicht in der Vorlage wesentliche Teile, die in der Vergangenheit im Grossen Rat aber auch in der Beziehung zur Regierung, bzw. der Unternehmensleitung für Uneinigkeiten gesorgt haben. Nicht geregelt bleiben beispielsweise die Mitwirkung des Grossen Rats, Interessen- oder Rollenkonflikte oder auch das genaue Festlegen, wie die Regierung ihre Aufsicht wahrnehmen will. Ebenfalls nicht genügend definiert wird ein für uns zentraler Punkt: Was sind die staatlichen Aufgaben, welche der Kanton mit seiner Beteiligung heute noch bezweckt? Ein rein historischer Grund der Beteiligung reicht aus unserer Sicht dazu nicht.
 

Der Kanton übt über eine Aufsichtspflicht über die BLS AG sowie BLS Netz AG als Träger öffentlicher Aufgaben aus, wie jüngst auch das Verwaltungsgericht bestätigt hat. Es ist deshalb falsch, die durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung widerlegte Meinung zu zementieren, eine staatliche Aufsicht über eine Aktiengesellschaft sei nicht möglich. Wenn dem so wäre, wäre es äusserst fragwürdig, staatlichen Aufgaben an Aktiengesellschaft auszulagern, wenn angeblich keine Möglichkeit besteht, die Erfüllung dieser Aufgabe zu überwachen. Bei Problemen entsteht aus Erfahrung dann jeweils plötzlich rasch wieder eine moralische Pflicht, einzuspringen und wenn nötig auch finanziell wieder zu helfen.